Es sind denn auch keine Anhaltspunkte auszumachen, die an diesen Umständen Zweifel aufkommen liessen, weshalb diese als bewiesen anzusehen und als Grundlage zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit anzunehmen sind. Aus dieser nachgewiesenen Sachlage ergibt sich aufgrund der dargelegten Rechtslage, dass die Quellwasserfassung U als öffentliche Fassung mit Trinkwasserqualität gemäss Lebensmittelgesetzgebung im öffentlichen Interesse gemäss Art. 20 GSchG ist und daher hierfür gemäss dieser Bestimmung Schutzzonen auszuscheiden sind. Weiterer Voraussetzungen für die Begründung des öffentlichen Interesses der streitbetroffenen Quellwasserfassung bedarf es nicht.