Aus den vier Fassungssträngen der Quellwasserfassung U können im Mittel 2'280 l/min gewonnen werden. Der Brunnenstube werden im Normalfall 1'500 bis 1'700 l/min entnommen (Entscheid vom 10.6.2015 S. 1) und damit die öffentliche Wasserversorgung der Beschwerdegegnerin bedient. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Sachlage nicht. Ebenfalls wendet sie nicht ein, das gewonnene Wasser halte die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser nicht ein. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte auszumachen, die an diesen Umständen Zweifel aufkommen liessen, weshalb diese als bewiesen anzusehen und als Grundlage zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit anzunehmen sind.