Vielmehr sind solche Schutzzonen auch innerhalb von Bauzonen grundsätzlich zulässig, da ihre Rechtmässigkeit alleine aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung zu beurteilen ist (BGer-Urteil 1A.198/2001 und 1P.770/2001 vom 27.8.2002 E. 2.1). Bestehende Bauten und Anlagen in den besagten beiden Zonen müssen aber innerhalb einer angemessenen Frist entfernt werden, soweit sie die Grundwasserfassung gefährden (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV; BGer-Urteil 1A.150/2000 vom 23.1.2001; vgl. auch Brunner, a.a.O., Art. 20 GSchG N 20). 3.4. 3.4.1. Aus den vier Fassungssträngen der Quellwasserfassung U können im Mittel 2'280 l/min gewonnen werden.