Kann in der Zone S1 und S2 das Erstellen von Bauten und Anlagen nicht untersagt werden, so muss die Fassung verlegt oder aufgegeben werden (BGer-Urteil 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schutzzonen S1 und S2 nur ausserhalb der Bauzone errichtet werden könnten. Vielmehr sind solche Schutzzonen auch innerhalb von Bauzonen grundsätzlich zulässig, da ihre Rechtmässigkeit alleine aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung zu beurteilen ist (BGer-Urteil 1A.198/2001 und 1P.770/2001 vom 27.8.2002 E. 2.1).