111 Anhang 4 GSchV]). Beizufügen ist, dass ein unterirdisches Gewässer als nutzbar gilt, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, dass die Nutzung in Betracht fallen kann und die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser einhält (Ziff. 111 Abs. 2 lit. a und b Anhang 4 GSchV). Dient dieses nutzbare Wasser der öffentlichen Wasserversorgung, liegt die diesbezügliche Fassung ohne jeden Zweifel in einem öffentlichen Interesse im Sinn des eingangs zitierten Art. 20 GSchG. Lediglich bei privaten Fassungen kann die Frage des öffentlichen Interesses zu Diskussionen Anlass geben (Brunner, in: Komm.