22 Anhang 4 GSchV definiert die Anforderungen an die verschiedenen Schutzzonen und legt namentlich je nach Schutzbedürfnis unterschiedliche Nutzungsbeschränkungen fest (BGer-Urteil 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3.1). Nach Art. 29 Abs. 4 GSchV stützen sich die Kantone bei der Bezeichnung der Gewässerschutzareale und der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die hydrogeologischen Kenntnisse ab (BGer-Urteil 1C_55/2007 vom 27.2.2008 E. 2.2.2, in: URP 2008 S. 223 ff.). In diesem Sachzusammenhang haben die Kantone bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten sowie die übrigen Bereiche zu bezeichnen.