Mögliche Gefährdungen in den Schutzzonen stellen keinen Grund dar, auf deren Ausscheidung zu verzichten. Vielmehr können mögliche Gefahren gerade hierdurch zusammen mit den geeigneten Schutzmassnahmen gebannt werden (E. 3.4.3). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.3. 3.3.1. Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.