{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-199_2016-07-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10528", "Checksum": "093bd88fd8cc4ca2714762e055bee45d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 199", "2016 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 14.07.2016 7H 15 199 (2016 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 14.07.2016 7H 15 199 (2016 IV Nr. 8)\nRegeste:\nDer Umstand, dass eine bestimmte Fläche aus raumplanungsrechtlicher Sicht als Baugebiet definiert ist, bedeutet nicht, dass der Verwirklichung eines Bauprojekts keine gewässerschutzrechtlichen Schutzbestimmungen entgegenstehen können (E. 3.4.2).\r\nMögliche Gefährdungen in den Schutzzonen stellen keinen Grund dar, auf deren Ausscheidung zu verzichten. Vielmehr können mögliche Gefahren gerade hierdurch zusammen mit den geeigneten Schutzmassnahmen gebannt werden (E. 3.4.3). | Art. 20 GSchG; Art. 29 GSchV, Anhang 4 GSchV. | Gewässerschutz\n\n\n4.3. 4.3.1. Die Trinkwasserfassung und seine unmittelbare Umgebung bilden den Fassungsbereich der Schutzzone S1. Diese soll verhindern, dass Verunreinigungen direkt in die Fassung gelangen können, und dass die Fassungsanlage beschädigt oder gar zerstört werden kann. Sie soll gesamthaft im Eigentum des Fassungsinhabers sein und umzäunt werden (Ziff. 122 Abs. 2 Anhang 4 GSchV). Die Zone S2 bildet die engere Schutzzone. Deren Umfang richtet sich nach der Verweildauer und der Fliessgeschwindigkeit des zu fördernden Grundwassers (Ziff. 123 Anhang 4 GSchV). Diese Zone soll verhindern, dass Keime und Viren sowie abbaubare Stoffe in die Fassung oder Anreicherungsanlage gelangen können. Zudem soll das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Anlagen nicht verunreinigt oder die natürliche Filterwirkung des Bodens verringert werden können. Schliesslich soll mit dieser Zone verhindert werden, dass Schadstoffe in die Fassung gelangen können und dass der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird (Ziff. 123 Abs. 1 Anhang 4 GschV). Die weitere Schutzzone S3 bildet die Pufferzone um die Zone S2. Sie stellt den Schutz vor Anlagen und Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko für das Grundwasser darstellen könnten, sicher (Ziff. 124 Abs. 2 Anhang 4GSchV; vgl. zum Ganzen auch: Brunner, a.a.O., Art. 20 GSchG N 16 ff.).\n4.3.2. Die zur Abgrenzung notwendigen Erhebungen müssen vom Fassungsinhaber geliefert werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG). Demnach hat er insbesondere mittels eines hydrogeologischen Gutachtens und allenfalls mit Färbversuchen die Fliessrichtung und die Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers aufzuzeigen (BGer-Urteil 1C_413/2008 vom 24.4.2009). Gestützt auf diese Grundlagen lässt sich die Ausdehnung der Schutzzonen ermitteln (Brunner, a.a.O., Art. 20 GSchG N 23).\n4.4. 4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat die von der Rechtsprechung geforderten Untersuchungen durchgeführt und insbesondere ein hydrogeologisches Gutachten erstellen lassen, welches den zitierten Anforderungen genügt. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine Einwendungen gegen diese massgeblichen Untersuchungen vor, sondern stützt ihre Einwände ebenfalls darauf ab. Da darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche Zweifel an diesen Untersuchungen aufkommen liessen, ist vollumfänglich hierauf abzustellen.\n4.4.2. Die auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Ergebnisse des Markierversuchs vom Februar 2014 haben ergeben, dass in westlicher Hauptzuflussrichtung aufgrund der massgeblichen Fliessgeschwindigkeiten ein Abstand von ca. 150 m zum längsten Fassungsstrang erforderlich ist, resp. ein Abstand von 130 m zur Zonengrenze S1 eingehalten werden muss. Der grösste Teil des Grundwassers strömt von Westen und damit von der Richtung, in der das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt. Diese bestreitet denn auch nicht, dass gemäss Grundwasserkarte das Grundwasser ihr Grundstück unterquert. Daraus folgt unweigerlich, dass zum Schutz dieses Grundwasserzuflusses die Schutzmassnahmen der Schutzzone S2 unverzichtbar sind, mithin der Grundwasserschutz nicht gewährleistet wäre, wenn nicht zumindest derjenige Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin von der Schutzzone S2 erfasst wäre, der Grundwasser führt. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach derjenige Teil des Grundwassers, welcher aus westlicher Haupt-Zuflussrichtung erfolgt, der Schutzzone S2 zugeteilt werden muss und damit der diesbezügliche Teil des beschwerdeführerischen Grundstücks in diese Zone zu liegen kommt, nicht zu beanstanden.\n4.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die Grenzziehung der Schutzzone S2 durch die Vorinstanz zu beanstanden. Vielmehr erweist sich diese auch hinsichtlich des Grundstücks der Beschwerdeführerin als sachgerecht. Es ist damit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht indiziert, das gesamte Grundstück Nr. x, GB Z, lediglich der Schutzzone S3 zuzuweisen. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich dieses Eventualantrags als nicht berechtigt und ist abzuweisen. |"}