{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-199_2016-07-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10528", "Checksum": "093bd88fd8cc4ca2714762e055bee45d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 199", "2016 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 14.07.2016 7H 15 199 (2016 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 14.07.2016 7H 15 199 (2016 IV Nr. 8)\nRegeste:\nDer Umstand, dass eine bestimmte Fläche aus raumplanungsrechtlicher Sicht als Baugebiet definiert ist, bedeutet nicht, dass der Verwirklichung eines Bauprojekts keine gewässerschutzrechtlichen Schutzbestimmungen entgegenstehen können (E. 3.4.2).\r\nMögliche Gefährdungen in den Schutzzonen stellen keinen Grund dar, auf deren Ausscheidung zu verzichten. Vielmehr können mögliche Gefahren gerade hierdurch zusammen mit den geeigneten Schutzmassnahmen gebannt werden (E. 3.4.3). | Art. 20 GSchG; Art. 29 GSchV, Anhang 4 GSchV. | Gewässerschutz\n\n\n3.4.3. Des Weiteren vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach von der R-Strasse und teilweise von den in den verfügten Schutzzonen liegenden Gebäuden eine erhebliche Gefährdung für die Quellfassung ausgehe, weshalb ohnehin auf die weitere Fassung am in Frage stehenden Standort verzichtet werden müsse und damit die Schutzzonen hinfällig würden, nicht zu überzeugen. Vielmehr verkennt die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel von Schutzzonen. Mit diesen und ihren zugehörigen Schutzzonenreglementen sollen unter Einsetzung der geeigneten Massnahmen Gefährdungen von Trinkwasserfassungen resp. Verunreinigungen des zu fördernden Wassers gerade vermieden resp. zumindest minimiert werden, so dass diese Fassungen trotz des anhaltenden Siedlungsdrucks der öffentlichen Trinkwasserversorgung erhalten bleiben. In Anlehnung an die in Erwägung 3.3 zitierte Rechtsprechung wäre nur dann von der Ausscheidung von Schutzzonen abzusehen resp. wäre die Grundwasserfassung an einen anderen Standort zu verlegen oder gar aufzugeben, wenn auch mit allen möglichen, im Schutzreglement vorgesehenen Schutzmassnahmen eine Gefährdung der Wasserfassung nicht verhindert werden könnte (vgl. BGer-Urteil 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3.2). Dergleichen ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Dienststelle uwe hinreichend erklärt, mit welchen Massnahmen den bestehenden Gefahren innerhalb der Schutzzonen begegnet wird und dass gestützt hierauf eine Gefährdung der Trinkwasserquelle U vermieden werden kann. Die Beschwerdeführerin ihrerseits legt nicht substanziiert dar, inwieweit es nicht möglich sein soll, die von ihr aufgezeigten, möglichen Gefahren durch geeignete Schutzmassnahmen zu begrenzen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten möglichen Gefährdungen in den streitgegenständlichen Schutzzonen stellen somit keinen Grund dar, auf deren Ausscheidung zu verzichten. Vielmehr können mögliche Gefahren gerade hierdurch zusammen mit den geeigneten Schutzmassnahmen gebannt werden.\n3.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Ausscheidung von Schutzzonen sei in der Bauzone nicht verhältnismässig, ist ihrem Vorbringen ebenfalls nicht zu folgen. Dieser pauschale Einwand verkennt, dass nur in der Schutzzone S1 Bauten und Anlagen generell verboten sind. In der Schutzzone S2 hingegen sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ nicht beeinträchtigen (Ziff. 222 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 221 Abs. 1 Anhang 4 GSchV). In der Schutzzone S3 schliesslich sind Bauten und Anlagen generell zugelassen, die Dienststelle uwe prüft aber bei der Erteilung der Baubewilligung die notwendigen Auflagen zum Schutz der Fassung U. Inwieweit sich nun diese Einschränkungen in der Bauzone als unverhältnismässig erweisen sollen, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht im Einzelnen dargelegt. Damit hat es sein Bewenden. Hinsichtlich der generellen Zulässigkeit von Schutzzonen in der Bauzone ist auf die Ausführungen in Erwägung 3.4.2 zu verweisen.\n3.4.5. Im Sinn eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass generell das Vorgehen der Vorinstanz, gemäss Art. 20 GSchG Schutzzonen zugunsten der Quellwasserfassung U auszuscheiden, nicht zu beanstanden ist und sich daher die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen die Errichtung von Schutzzonen innerhalb der Bauzonen sind nicht stichhaltig, mithin ihr Hauptantrag abzuweisen ist. Zu prüfen bleibt im Folgenden gestützt auf die Eventualanträge der Beschwerdeführerin, ob die Ausgestaltung und Grenzziehung der Schutzzonen sowie das Schutzzonenreglement einer näheren Überprüfung standhalten.\n4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Verlegung der Schutzzonengrenze S2 und S3. Es sei indiziert, dass ihr Grundstück Nr. x, GB Z, ganz in die Schutzzone S3 zu liegen komme. Ihr privates Interesse an dieser Grenzziehung sei mit Bestimmtheit höher als das öffentliche Interesse an der in der angefochtenen Verfügung festgelegten Grenze, wonach ein Teil des besagten Grundstücks in die Schutzzone S2 zu liegen komme. Selbst das hydrogeologische Gutachten komme zum Schluss, dass die Schutzzonengrenze im Südwesten aufgrund der sekundären Bedeutung der diesbezüglichen Zuflüsse bis nahe an die Waldgrenze verschoben werden könne. Dieses Ziel könne auch mit einer geringfügigen Absenkung der Fördermenge des Quellwassers erreicht werden.\n4.2. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin halten diesen Einwänden der Beschwerdeführerin entgegen, eine Verlegung der Grenze der Schutzzone S2 sei nicht möglich, da die Grundwasserkarte zeige, dass das Grundwasser eindeutig das Grundstück der Beschwerdeführerin unterquere. Dieser Teil, der aus der westlichen Haupt-Zuflussrichtung erfolge, müsse zwingend der Zone S2 zugeteilt werden. Im Übrigen ziehe die Beschwerdeführerin aus den Ausführungen des Hydrogeologen betreffend Verschiebung der Schutzzonengrenze die falschen Schlüsse, da sie verkenne, dass sich diese auf andere Grundstücke bezogen hätten. Zudem sei das Grundstück der Beschwerdeführerin bereits durch die Waldabstandsgrenze eingeschränkt, mithin durch die Schutzzonenziehung keine weitere wesentliche Einschränkung entstehe."}