{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-199_2016-07-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10528", "Checksum": "093bd88fd8cc4ca2714762e055bee45d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 199", "2016 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 14.07.2016 7H 15 199 (2016 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 14.07.2016 7H 15 199 (2016 IV Nr. 8)\nRegeste:\nDer Umstand, dass eine bestimmte Fläche aus raumplanungsrechtlicher Sicht als Baugebiet definiert ist, bedeutet nicht, dass der Verwirklichung eines Bauprojekts keine gewässerschutzrechtlichen Schutzbestimmungen entgegenstehen können (E. 3.4.2).\r\nMögliche Gefährdungen in den Schutzzonen stellen keinen Grund dar, auf deren Ausscheidung zu verzichten. Vielmehr können mögliche Gefahren gerade hierdurch zusammen mit den geeigneten Schutzmassnahmen gebannt werden (E. 3.4.3). | Art. 20 GSchG; Art. 29 GSchV, Anhang 4 GSchV. | Gewässerschutz\n\n\n3.4. 3.4.1. Aus den vier Fassungssträngen der Quellwasserfassung U können im Mittel 2'280 l/min gewonnen werden. Der Brunnenstube werden im Normalfall 1'500 bis 1'700 l/min entnommen (Entscheid vom 10.6.2015 S. 1) und damit die öffentliche Wasserversorgung der Beschwerdegegnerin bedient. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Sachlage nicht. Ebenfalls wendet sie nicht ein, das gewonnene Wasser halte die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser nicht ein. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte auszumachen, die an diesen Umständen Zweifel aufkommen liessen, weshalb diese als bewiesen anzusehen und als Grundlage zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit anzunehmen sind. Aus dieser nachgewiesenen Sachlage ergibt sich aufgrund der dargelegten Rechtslage, dass die Quellwasserfassung U als öffentliche Fassung mit Trinkwasserqualität gemäss Lebensmittelgesetzgebung im öffentlichen Interesse gemäss Art. 20 GSchG ist und daher hierfür gemäss dieser Bestimmung Schutzzonen auszuscheiden sind. Weiterer Voraussetzungen für die Begründung des öffentlichen Interesses der streitbetroffenen Quellwasserfassung bedarf es nicht. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, wonach kein öffentliches Interesse bestehe (Wasserbedarf bereits gedeckt, Quellwasser reiche lediglich für 100 Brunnen, unzureichende Darlegung des Notfallszenarios), verfangen daher offensichtlich nicht. Weiterungen hierzu bedarf es – angesichts der klaren Rechts- und Sachlage – nicht und es braucht mangels Relevanz nicht näher auf die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen werden. Im Grundsatz – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – ist daraus folgend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schutz der Quellwasserfassung U Schutzzonen im Sinn von Art. 20 GSchG verfügt hat.\n3.4.2. Angesichts der oben dargelegten massgeblichen Rechtslage verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Schutzzonen müssten ausserhalb der Bauzone und dürften insbesondere nicht in einem Industrie- und Gewerbegebiet liegen, nicht. So macht Art. 20 GSchG keine Unterscheidung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet. Zwar sieht Ziff. 222 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 221 Abs. 1 lit. a Anhang 4 GSchV vor, dass industrielle und gewerbliche Bauten, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig sind. Hingegen lässt sich daraus kein allgemeines Verbot zur Erstellung von Bauten und Anlagen in der Schutzzone S2 und damit einhergehend ein Verbot zur Errichtung von Schutzzonen innerhalb des Baugebiets ableiten. Nichts anderes ergibt sich auch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer-Urteile 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3.2, 1A.198/2001 und 1P.770/2001 vom 27.8.2002 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, als – wie vorliegend – die Änderung einer bereits lange Zeit bestehenden Fassung resp. Schutzzone in Frage steht, die der Trinkwasserversorgung bereits lange vor der Errichtung der betroffenen Bauzone diente. Dass das Grundstück Nr. x bereits heute – im Vergleich zur neuen Ausscheidung – mehrheitlich in der Schutzzone S2 sowie zu einem kleineren Teil der Schutzzone S3 liegt, scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, wenn sie vorbringt, dass die Fassung \"ins Auge gefasst werde\". Der Umstand jedenfalls, dass eine bestimmte Fläche aus raumplanungsrechtlicher Sicht als Baugebiet definiert ist, bedeutet damit noch nicht, dass der Verwirklichung eines Bauprojekts keine gewässerschutzrechtlichen Schutzbestimmungen entgegenstehen können. Auch ist hierin – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein Widerspruch zu erblicken, nachdem aufgrund der unterschiedlichen Schutzziele für den Gewässerschutz im Einzelfall allenfalls Massnahmen indiziert sind, welche für die Raumordnung nicht im Vordergrund stehen. Es ist daher ohne Weiteres möglich, dass in einem Baugebiet eine Baute oder Anlage nicht oder nur unter Auflagen und Bedingungen errichtet werden kann, weil der Gewässerschutz dies verbietet resp. vorsieht. Die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) hat damit zu Recht nicht auf die Ausscheidung von Schutzzonen für die Fassung U verzichtet, alleine weil diese in der Bauzone, insbesondere in der Arbeitszone, zu liegen kommen."}