{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-199_2016-07-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10528", "Checksum": "093bd88fd8cc4ca2714762e055bee45d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 199", "2016 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 14.07.2016 7H 15 199 (2016 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 14.07.2016 7H 15 199 (2016 IV Nr. 8)\nRegeste:\nDer Umstand, dass eine bestimmte Fläche aus raumplanungsrechtlicher Sicht als Baugebiet definiert ist, bedeutet nicht, dass der Verwirklichung eines Bauprojekts keine gewässerschutzrechtlichen Schutzbestimmungen entgegenstehen können (E. 3.4.2).\r\nMögliche Gefährdungen in den Schutzzonen stellen keinen Grund dar, auf deren Ausscheidung zu verzichten. Vielmehr können mögliche Gefahren gerade hierdurch zusammen mit den geeigneten Schutzmassnahmen gebannt werden (E. 3.4.3). | Art. 20 GSchG; Art. 29 GSchV, Anhang 4 GSchV. | Gewässerschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Gewässerschutz |\n| Entscheiddatum: | 14.07.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 199 |\n| LGVE: | 2016 IV Nr. 8 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 20 GSchG; Art. 29 GSchV, Anhang 4 GSchV. |\n| Leitsatz: | Der Umstand, dass eine bestimmte Fläche aus raumplanungsrechtlicher Sicht als Baugebiet definiert ist, bedeutet nicht, dass der Verwirklichung eines Bauprojekts keine gewässerschutzrechtlichen Schutzbestimmungen entgegenstehen können (E. 3.4.2). Mögliche Gefährdungen in den Schutzzonen stellen keinen Grund dar, auf deren Ausscheidung zu verzichten. Vielmehr können mögliche Gefahren gerade hierdurch zusammen mit den geeigneten Schutzmassnahmen gebannt werden (E. 3.4.3). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n3.3. 3.3.1. Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Der planerische Schutz der Gewässer wird in Anhang 4 der vom Bundesrat erlassenen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) präzisiert.\nGrundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Ziff. 121 Anhang 4 GSchV). Die Zone S2 soll verhindern, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen, das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt und der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird (Ziff. 123 Anhang 4 GSchV). Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 Anhang 4 GSchV). Ziff. 22 Anhang 4 GSchV definiert die Anforderungen an die verschiedenen Schutzzonen und legt namentlich je nach Schutzbedürfnis unterschiedliche Nutzungsbeschränkungen fest (BGer-Urteil 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3.1). Nach Art. 29 Abs. 4 GSchV stützen sich die Kantone bei der Bezeichnung der Gewässerschutzareale und der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die hydrogeologischen Kenntnisse ab (BGer-Urteil 1C_55/2007 vom 27.2.2008 E. 2.2.2, in: URP 2008 S. 223 ff.). In diesem Sachzusammenhang haben die Kantone bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten sowie die übrigen Bereiche zu bezeichnen. Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen (u.a.) Gewässerschutzbereiche zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV), d.h. von Gelände, welches die nutzbaren unterirdischen Gewässer umfasst sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete [Ziff. 111 Anhang 4 GSchV]). Beizufügen ist, dass ein unterirdisches Gewässer als nutzbar gilt, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, dass die Nutzung in Betracht fallen kann und die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser einhält (Ziff. 111 Abs. 2 lit. a und b Anhang 4 GSchV). Dient dieses nutzbare Wasser der öffentlichen Wasserversorgung, liegt die diesbezügliche Fassung ohne jeden Zweifel in einem öffentlichen Interesse im Sinn des eingangs zitierten Art. 20 GSchG. Lediglich bei privaten Fassungen kann die Frage des öffentlichen Interesses zu Diskussionen Anlass geben (Brunner, in: Komm. zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [Hrsg. Hettich/Jansen/Norer], Zürich 2016, Art. 20 GSchG N 15).\n3.3.2. Neue Grundwasserfassungen sollten nur dort erstellt werden, wo Bauverbote und Nutzungsbeschränkungen auch tatsächlich eingehalten werden können (Brunner, a.a.O., Art. 20 GSchG N 16). Kann in der Zone S1 und S2 das Erstellen von Bauten und Anlagen nicht untersagt werden, so muss die Fassung verlegt oder aufgegeben werden (BGer-Urteil 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schutzzonen S1 und S2 nur ausserhalb der Bauzone errichtet werden könnten. Vielmehr sind solche Schutzzonen auch innerhalb von Bauzonen grundsätzlich zulässig, da ihre Rechtmässigkeit alleine aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung zu beurteilen ist (BGer-Urteil 1A.198/2001 und 1P.770/2001 vom 27.8.2002 E. 2.1). Bestehende Bauten und Anlagen in den besagten beiden Zonen müssen aber innerhalb einer angemessenen Frist entfernt werden, soweit sie die Grundwasserfassung gefährden (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV; BGer-Urteil 1A.150/2000 vom 23.1.2001; vgl. auch Brunner, a.a.O., Art. 20 GSchG N 20)."}