Wasserversorgerin zu tragenden Kosten. Indem die Beschwerdeführerin die Einstellhalle aber gesondert den Leistungen der Wasserversorgerin gegenüberstellt, lässt sie demnach ausser Acht, dass die Gebührenfolgen für Wohnbauten gerade den verschiedenen Leistungsanteilen der Gesamtbaute Rechnung tragen muss, sodass sich der zum Vergleich herausgeschnittene Gebäudeanteil als für die Gegenüberstellung von Leistung und Kostenfolge als ungeeignet erweist. Die Rüge, der Gebäudeversicherungswert führe zu überhöhten Gebührenfolgen in Bezug auf die Einzelkosten für den Anschluss der Gesamtbaute lässt deshalb auch darauf nicht stützen. |