Die Gemeinde Z leistet, wie jede kommunale Wasserversorgerin, für den von der Beschwerdeführerin vorliegend herausgezogenen Gebührenanteil die auf das Bauwerk (und den herausgegriffenen Anteil) als Ganzes entfallende Bereitstellung des gesamten Wasserleitungssystems inklusive Pumpwerke und Wasseraufbereitung zur erforderlichen Trinkwasserqualität. Zudem erfolgt an der Schnittstelle zum Bauwerk der Beschwerdeführerin der Anschluss an die Wasserversorgung. Als Anschlussgebühr enthält sie des Weiteren den Anteil an den Einkauf in die bestehende Anlage, denjenigen an die Reserven zur Erneuerung und die laufenden sowie in Aussicht stehenden Investitionen.