Der Gebühr stehe mit der Einstellhalle bloss eine minimale staatliche Leistung und bloss ein minimaler Vorteil gegenüber. Es sei daher stossend, dass von der Beschwerdeführerin allein aufgrund des hohen Gebäudeversicherungswerts dieser Autoeinstellhalle eine solche Anschlussgebühr Wasser bezogen werden solle. Die Gemeinde Z leistet, wie jede kommunale Wasserversorgerin, für den von der Beschwerdeführerin vorliegend herausgezogenen Gebührenanteil die auf das Bauwerk (und den herausgegriffenen Anteil) als Ganzes entfallende Bereitstellung des gesamten Wasserleitungssystems inklusive Pumpwerke und Wasseraufbereitung zur erforderlichen Trinkwasserqualität.