Der Umstand, dass vorliegend nicht der effektive Wassergebrauch, sondern eine Pauschale für die Gebührenbemessung zur Anwendung gelangt, begründet demnach an sich keine Verletzung des gebührenrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Zwar lassen Pauschalen die effektive Nutzung einzelner Gebäudeteile ausser Acht, jedoch werden bei deren Festlegung die unterschiedlichen Anwendungsfälle mittelbar bereits berücksichtigt, da Bauvorhaben, welche Gebührenfolgen der vorliegend streitbetroffenen Art nach sich ziehen, in aller Regel Bereiche beinhalten, die je nach konkreter Ausgestaltung einen höheren oder aber einen niedrigeren Wasserbedarf nach sich ziehen.