Wiederkehr, Kausalabgaben, Bern 2015, S. 57 mit weiteren Hinweisen; Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBI 104/2003 S. 505). Der Umstand, dass vorliegend nicht der effektive Wassergebrauch, sondern eine Pauschale für die Gebührenbemessung zur Anwendung gelangt, begründet demnach an sich keine Verletzung des gebührenrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.