8.11.2010 E. 3.4, 2C_656/2008 vom 29.5.2009 E. 3.3; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 72 vom 7.7.2016). Entsprechend dürfen einmalige Anschlussabgaben wie diejenige für die Wasserversorgung und die Kanalisation praxisgemäss etwa auf Basis des Gebäudeversicherungswerts, der Bruttogeschossfläche oder des Gebäudevolumens bemessen werden und haben sich nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss konkret entstehenden Aufwand zu richten (BGer-Urteil 2C_722/2009 vom 8.11.2010 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 17 vom 19.11.2018 E. 3.2.3.1; Wiederkehr, Kausalabgaben, Bern 2015, S. 57 mit weiteren Hinweisen;