Die Rüge, der Gebäudeversicherungswert eigne sich als Bemessungsgrundlage von vornherein nicht, richtet sich gegen die Anwendbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Pauschale zur Bemessung der Wasseranschlussgebühren. Allerdings ist es – wie schon bei der Kanalisationsanschlussgebühr erwähnt – grundsätzlich zulässig für die Bemessung der Anschlussgebühr pauschale, liegenschaftsbezogene Faktoren heranzuziehen, auch wenn damit regelmässig nicht die gesamte (maximal) mögliche bauliche Ausnützung einer Parzelle berücksichtigt, sondern lediglich auf das tatsächlich errichtete Gebäude bzw. das Ausmass der effektiven Nutzung im Moment des Anschlusses abgestellt wird (vgl. BGer-Urteile 2C_722/2009 vom