Das Wasserleitungssystem der Gemeinde Z werde von dieser Auto-Einstellhalle kaum in Anspruch genommen. Weiter sei stossend, dass gegenüber der provisorischen Rechnung über Fr. 23'300.-- inzwischen die definitive Anschlussgebühr um weitere Fr. 5'680.-- erhöht worden sei, ohne dass eine Mehrleistung der Gemeinde bzw. eine Mehrbelastung der Wasserversorgung erfolge. Die Beschwerdeführerin rügt damit im Wesentlichen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. […] 4.3.2.2. Die Rüge, der Gebäudeversicherungswert eigne sich als Bemessungsgrundlage von vornherein nicht, richtet sich gegen die Anwendbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Pauschale zur Bemessung der Wasseranschlussgebühren.