| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.3.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Gebäudeversicherungssumme als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Anschlussgebühr Wasser ungeeignet sei. Es fehle an einem Sachzusammenhang zwischen der Anschlussgebühr und der staatlichen Gegenleistung bzw. des besonderen Vorteils. Namentlich gelte dies für die Auto-Einstellhalle der Überbauung A (Gebäudeversicherungswert Fr. 100'000.-- [Betrag fiktiv]), welche über bloss fünf Wasseranschlüsse verfüge. Das Wasserleitungssystem der Gemeinde Z werde von dieser Auto-Einstellhalle kaum in Anspruch genommen.