{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-193_2019-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10741", "Checksum": "1fffb0a60d1ac47d92f449b2a1fbff0b"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["7H 15 193", "2019 IV Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.01.2019 7H 15 193 (2019 IV Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale, liegenschaftsbezogene Faktoren als Bemessungsgrundlage für Anschlussgebühren. Der Gebäudeversicherungswert ist als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Anschlussgebühr Wasser grundsätzlich geeignet. | - | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:01:31", "Checksum": "5a0e714ba8df9189c9ebac29044f9c42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.01.2019 7H 15 193 (2019 IV Nr. 4)\nRegeste:\nPauschale, liegenschaftsbezogene Faktoren als Bemessungsgrundlage für Anschlussgebühren. Der Gebäudeversicherungswert ist als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Anschlussgebühr Wasser grundsätzlich geeignet. | - | Kausalabgaben\n\n tätigt, kann von vornherein kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gebührenfolge vorliegen, sodass die Kritik am pauschalen Ansatz des Gebäudeversicherungswertes unbehelflich ist. Wenn auch eine Autoeinstellhalle für sich allein betrachtet an sich nicht die gleichen Lastenfolgen für das Wasserversorgungswesen mit sich bringt wie der Wohnanteil derselben Liegenschaft, gehört sie als typischer Bestandteil von heutigen Wohnbauten in den mit den Anschlussgebühren abzugeltenden Mix der von der Wasserversorgerin zu tragenden Kosten. Indem die Beschwerdeführerin die Einstellhalle aber gesondert den Leistungen der Wasserversorgerin gegenüberstellt, lässt sie demnach ausser Acht, dass die Gebührenfolgen für Wohnbauten gerade den verschiedenen Leistungsanteilen der Gesamtbaute Rechnung tragen muss, sodass sich der zum Vergleich herausgeschnittene Gebäudeanteil als für die Gegenüberstellung von Leistung und Kostenfolge als ungeeignet erweist. Die Rüge, der Gebäudeversicherungswert führe zu überhöhten Gebührenfolgen in Bezug auf die Einzelkosten für den Anschluss der Gesamtbaute lässt deshalb auch darauf nicht stützen. |"}