Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Einleitung eines ordentlichen Landumlegungsverfahrens X Mitte / Ausbau Bahnhof X (Baufelder D + E) als rechtens zu beurteilen ist. Die hierfür massgeblichen Voraussetzungen nach § 90 PBG sind erfüllt. Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Insgesamt erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. |