Der Einbezug des Grundstücks Nr. 1522 in den Landumlegungsperimeter im Rahmen des Beschlusses, ein solches Verfahren einzuleiten, kommt denn auch keiner Enteignung gleich. Ferner erweist sich auch die Abgrenzung des Gebiets der Landumlegung als nachvollziehbar und nach Lage der Akten als plausibel. Es sind denn auch keine gesicherten Erkenntnisse vorhanden, die Zweifel an der Vollständigkeit des Landumlegungsperimeters begründen könnten. Insbesondere erweist sich auch seine Beschränkung auf die Baufelder D + E im bisherigen Verfahrensstadium als sachgerecht. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Einleitung eines ordentlichen Landumlegungsverfahrens X Mitte /