Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Einleitungsbeschluss nach Massgabe von § 90 Abs. 3 PBG vollumfänglich Auskunft über den Landumlegungsperimeter gibt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als vollständig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer allein durch den Einleitungsbeschluss in unverhältnismässiger Weise in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt würden. Der Einbezug des Grundstücks Nr. 1522 in den Landumlegungsperimeter im Rahmen des Beschlusses, ein solches Verfahren einzuleiten, kommt denn auch keiner Enteignung gleich.