Daher erscheint es sachgerecht, nur diese beiden Baufelder (und nicht das gesamte Bebauungsplangebiet) in den Landumlegungsperimeter miteinzubeziehen. 5.5. In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 äusserte sich die Dienststelle rawi schliesslich zu zwei Aspekten des Landumlegungsperimeters und empfahl eine diesbezügliche Überprüfung. Diese betreffen aber Nebenpunkte; grundlegende Einwände gegen den Perimeter erhob die Dienststelle rawi keine. Zu diesen Empfehlungen nehmen die Beschwerdeführer aber nicht Stellung, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.6. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Einleitungsbeschluss nach Massgabe von § 90 Abs. 3