Der Umstand, dass Letzterer nicht das ganze Gebiet des Bebauungsplans einbezieht, ist aufgrund der Erkenntnisse des Vorprojekts, aber auch mit Blick auf das Ermessen, das der Vorinstanz bei dieser Frage zukommt, nicht zu beanstanden. Insbesondere ist erstellt, dass die Aspekte, welche unter Einbezug der Landumlegung zu lösen sind, sich auf die Baufelder D + E des Bebauungsplans "Zentrumszone Bahnhof X" beziehen. Daher erscheint es sachgerecht, nur diese beiden Baufelder (und nicht das gesamte Bebauungsplangebiet) in den Landumlegungsperimeter miteinzubeziehen.