Dieser wird dann insbesondere Auskunft darüber geben müssen, welche Flächen für den Gemeinbedarf ausgeschieden werden sollen oder welche Neuzuteilungen und Wertausgleiche angemessen sind. Insofern die Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen vorbringen, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Erst im anschliessenden Landumlegungsverfahren werden diese zu prüfen sein. 5.4. Allerdings fällt auf, dass der Landumlegungsperimeter nicht mit dem Gebiet des Bebauungsplans "Zentrumszone Bahnhof X" übereinstimmt. So sind im Perimeterplan Landumlegung "X Mitte" - Bahnhof auch "Baulinien gemäss Bebauungsplan" eingetragen, die nicht vom Perimeter der Landumlegung erfasst werden.