Der mit dem angefochtenen Einleitungsentscheid festgelegte Landumlegungsperimeter wird im Situationsplan 1:2000 klar dargestellt. Demnach wird das Grundstück der Beschwerdeführer vollumfänglich in das Landumlegungsverfahren miteinbezogen. Dass dieses Grundstück vom Landumlegungsperimeter umfasst wird, erweist sich denn auch als nachvollziehbar. Es liegt im Areal des geplanten Bushofs. Dies bestätigen die Ausführungen im Vorprojekt zur Frage eines Landerwerbs. Über die Notwendigkeit des Landerwerbs ist aber nicht in diesem Verfahren zu befinden. So verkennen die Beschwerdeführer die Folgen eines Einleitungsentscheids.