5.2. Gemäss § 90 Abs. 3 PBG muss als Grundlage für den Einleitungsentscheid das Landumlegungsgebiet bestimmt sein. In die Landumlegung einzubeziehen sind insbesondere alle Grundstücke, die für die optimale Zielerreichung (vgl. vorne E. 4) notwendig sind (Dienststelle rawi, Arbeitshilfe Landumlegung und Ortsplanung, a.a.O., S. 26, a.z.F.). Wenn die Landumlegung im Zusammenhang mit einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan erfolgt, ist es naheliegend, dass das Landumlegungsgebiet dem Planungsgebiet des Sondernutzungsplans entspricht. 5.3. Der mit dem angefochtenen Einleitungsentscheid festgelegte Landumlegungsperimeter wird im Situationsplan 1:2000 klar dargestellt.