Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, welche Fläche ihres Grundstücks Nr. 1522 in die Landumlegung miteinbezogen werde. Sollte das ganze Grundstück Nr. 1522 betroffen sein, wäre zu bemängeln, dass nicht erkennbar sei, wo sich das Austauschgrundstück befinden solle. Der rechtsgleiche, zweckgerichtete und wertgleiche Realersatz setze voraus, dass der Flächentausch innerhalb des Perimeterplans zu erfolgen habe. Nur so könne sichergestellt werden, dass der Betroffene nach der Landumlegung gleich wie vor der Landumlegung gestellt sei. Eine solche Möglichkeit sei gemäss dem Perimeterplan aber eben gerade nicht gegeben. 5.2. Gemäss § 90 Abs. 3