An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführer, soweit nicht bereits durch die vorangegangenen Erwägungen entkräftet, nichts zu ändern. Dass ein Landumlegungsverfahren nicht geeignet sei, den Bebauungsplan "Zentrumszone Bahnhof X" zu realisieren, begründen die Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise. Auf derart pauschale Rügen ist nicht näher einzugehen. Abgesehen davon ist mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen und mit Blick auf die hinsichtlich der Einleitung eines Landumlegungsverfahrens beschränkten Anforderungen in genügender Weise erstellt, dass dieses raumplanerische Institut der Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans dienen kann.