Schliesslich hielt auch die Dienststelle rawi in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 fest, das Landumlegungsverfahren sei das zweckmässige Planungsinstrument, um diese blockierte Situation erfolgreich zu lösen. Dass die Situation blockiert ist, zeigt sich mitunter daran, dass die bisherigen Verhandlungen nicht zu einem gütlichen Abschluss geführt werden konnten. 4.3.3. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführer, soweit nicht bereits durch die vorangegangenen Erwägungen entkräftet, nichts zu ändern.