Wie diese konkret ausgestaltet und umgesetzt werden kann und soll, ist im Rahmen der zweiten Phase des Landumlegungsverfahrens aufzuzeigen (vgl. vorne E. 2.2.2). Darauf ist im vorliegenden Verfahren zum Einleitungsentscheid nicht einzugehen, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist. Ferner kann festgehalten werden, dass das beabsichtigte Ziel, die Realisierung des Bebauungsplans "Zentrumszone Bahnhof X", einem aktuellen und erheblichen öffentlichen Interesse entspricht.