Gerade diese räumliche Knappheit erfordert einen rationellen Umgang mit dem Land, wozu eine Landumlegung einen wichtigen Beitrag leisten kann. 4.3.2. Nach dem Gesagten erweist sich die im angefochtenen Entscheid dargelegte Begründung zum Zweck der Landumlegung als ausreichend, plausibel und schlüssig. Die angeführten Ziele können grundsätzlich mit einer Landumlegung erreicht werden. Wie diese konkret ausgestaltet und umgesetzt werden kann und soll, ist im Rahmen der zweiten Phase des Landumlegungsverfahrens aufzuzeigen (vgl. vorne E. 2.2.2).