Der Entscheid, ein Landumlegungsverfahren durchzuführen, soll der Umsetzung und Realisierung dieses Bebauungsplans dienen. Dieser Zusammenhang zur Nutzungsplanung ergibt sich aus dem Zweck der Landumlegung (vgl. vorne E. 2.1). Diese soll die Nutzung im Sinn der Nutzungspläne ermöglichen und kann sowohl mit der Erstellung als auch für die Durchführung der Nutzungspläne notwendig sein (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 255 mit weiteren Hinweisen; Stinglin, a.a.O., S. 329). Bereits deshalb ist der im angefochtenen Entscheid dargelegte Zusammenhang zum Bebauungsplan "Zentrumszone Bahnhof X" nicht zu beanstanden.