Damit bestreiten sie das Vorliegen eines genügenden Zwecks für die Einleitung einer Landumlegung. 4.2. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, dass insbesondere die Bildung von geeigneten Grundstücken für die Realisierung der Überbauung gemäss Bebauungsplan "Zentrumszone Bahnhof X", die Sicherstellung der Erschliessung der einzelnen Grundstücke, die Sicherstellung der Überbauung sowie die Ausscheidung von Flächen für die öffentlichen Plätze (Bushof und Bahnhofplatz) und die Grünflächen (Baufelder D und E) bezweckt werde. 4.3. 4.3.1.