Damit waren den Beschwerdeführern die entscheidwesentlichen Überlegungen der Behörde in den Grundzügen bekannt, so dass ihnen eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigt. Deshalb und in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung kann hier nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden (vgl. BGE 135 III 513 E. 3.6.5, 124 II 146 E. 2a, 117 Ib 64 E. 4). 4. 4.1. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, eine Landumlegung sei nicht geeignet, das Projekt "Zentrumszone Bahnhof X" zu realisieren. Damit bestreiten sie das Vorliegen eines genügenden Zwecks für die Einleitung einer Landumlegung.