Im angefochtenen Einleitungsentscheid vom 9. Juni 2015 wird in Bezug auf das Landumlegungsgebiet auf den Plan 1:2'000 vom 4. Mai 2015 verwiesen. Dass sich dieser Perimeter nicht bei den aufgelegten Akten befunden hätte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Zum Zweck der Landumlegung werden in einer nicht abschliessenden Aufzählung vier Gründe genannt (vgl. dazu E. 4.2 hernach). Damit waren den Beschwerdeführern die entscheidwesentlichen Überlegungen der Behörde in den Grundzügen bekannt, so dass ihnen eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigt.