ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung oder jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1). 3.5.2. Im Einleitungsbeschluss muss – wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 2.2.1) – der Zweck der Landumlegung angegeben und das Landumlegungsgebiet bezeichnet werden. Im angefochtenen Einleitungsentscheid vom 9. Juni 2015 wird in Bezug auf das Landumlegungsgebiet auf den Plan 1:2'000 vom 4. Mai 2015 verwiesen.