§ 90 Abs. 2 PBG sieht diese Möglichkeit im Rahmen einer Kann-Bestimmung vor. Daher kann die Gemeinde fakultativ vor dem Einleitungsentscheid eine Stellungnahme des BUWD einholen (vgl. § 90 Abs. 2 PBG), wovon die Vorinstanz hier abgesehen hat. Dass sie dabei ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit erweist sich der Verzicht auf die Einholung eines Vorprüfungsberichts beim BUWD im Rahmen der Einleitung des Landumlegungsverfahrens als rechtens. 3.5. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, ist auf Folgendes hinzuweisen: 3.5.1. Gemäss Art.