Hierfür sind drei Varianten vorgesehen: Die Gemeinde kann von sich aus tätig werden, sie kann vom Regierungsrat dazu verpflichtet werden oder eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer kann ein entsprechendes Gesuch stellen (§ 87 Abs. 1 PBG). Dass hier die Gemeinde X von sich aus ein Landumlegungsverfahren einleitete, ist daher nicht zu beanstanden. 3.4. Ferner ist im Rahmen der Einleitung eines Landumlegungsverfahrens auch keine zwingende Vorprüfung durch BUWD einzuholen. § 90 Abs. 2 PBG sieht diese Möglichkeit im Rahmen einer Kann-Bestimmung vor.