Im Rahmen des angefochtenen Einleitungsbeschlusses hält § 24 PBV fest, dass die Gemeinde den Entscheid zur Einleitung des Landumlegungsverfahrens nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchamt mitteilt. Dieses merkt allfällige Eigentumsbeschränkungen, die in diesem Entscheid verfügt wurden, im Grundbuch an. 3.3. In Anbetracht dieser hier anwendbaren Bestimmungen von § 90 PBG und § 24 PBV ist weder ein Gesuch eines Grundeigentümers noch eine Verfügung des Regierungsrats erforderlich, um eine Landumlegung einzuleiten. Hierfür sind drei Varianten vorgesehen: