Die von den Beschwerdeführern angeführten besonderen Voraussetzungen bzw. die entsprechende Bestimmung von § 88 aPBG wurde indessen durch die Änderung des PBG vom 17. Juni 2013 (G 2013 490), in Kraft seit dem 1. Januar 2014, aufgehoben. Massgeblich sind für das vorliegende Verfahren die Voraussetzungen von §§ 86 und 90 PBG (vgl. vorne E. 2.1 und 2.2). Zusätzlich sind die Bestimmungen von §§ 24 ff. PBV zu beachten. Im Rahmen des angefochtenen Einleitungsbeschlusses hält § 24 PBV fest, dass die Gemeinde den Entscheid zur Einleitung des Landumlegungsverfahrens nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchamt mitteilt.