Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die optionale Landumlegung sei unzureichend begründet worden. Weder würden öffentliche Interessen die Sanierung des überbauten Gebiets erfordern noch sei die Vorinstanz von Amtes wegen oder durch ein Gesuch eines privaten Grundeigentümers gehalten, eine Landumlegung durchzuführen, weshalb "die besonderen Voraussetzungen von § 88 PBG" nicht erfüllt seien. 3.2. Die von den Beschwerdeführern angeführten besonderen Voraussetzungen bzw. die entsprechende Bestimmung von § 88 aPBG wurde indessen durch die Änderung des PBG vom 17. Juni 2013 (G 2013 490), in Kraft seit dem 1. Januar 2014, aufgehoben.