Umgekehrt kann im Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan der vorangegangene rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Eine vorfrageweise Überprüfung der Zulässigkeit der Baulandumlegung im Rahmen des Umlegungsverfahrens wäre somit nur dann vorzunehmen, wenn seit der Beschlussfassung im Einleitungsverfahren namentlich Umstände eingetreten sind, welche die Gültigkeit der Planung und Baulandumlegung in Frage stellen (vgl. auch VVGE 1997 und 1998 Nr. 42 E. 3b/aa mit Hinweis). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die optionale Landumlegung sei unzureichend begründet worden.