Die Zweistufigkeit des Verfahrens bzw. die unterschiedlichen Rechtsmittelwege bringen es mit sich, dass im Rechtsmittelverfahren gegen den Einleitungsentscheid im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden können, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (vgl. auch Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden [VVGE] 1997 und 1998 Nr. 42 E. 3a). Umgekehrt kann im Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan der vorangegangene rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden.