Für den eigentlichen Landumlegungsplan (Neuzuteilungsplan), welcher das ordentliche Landumlegungsverfahren abschliesst, ist der Rechtsmittelweg detailliert vorgezeichnet (§ 98 PBG). Nach Durchführung einer Vorprüfung beim BUWD (§ 96 PBG), eines Auflage- und Einspracheverfahrens (§ 97 PBG), kann der Entscheid des Gemeinderats über nicht gütlich erledigte Einsprachen mittels Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden, der den Landumlegungsplan zu genehmigen und gleichzeitig über die Verwaltungsbeschwerden zu urteilen hat. Dieser Entscheid des Regierungsrats ist daher beim Kantonsgericht anfechtbar.