Fehler bei der Einleitung des Verfahrens (Voraussetzungen des Landumlegungsverfahrens; Gebietsabgrenzung) können in der Regel unabhängig vom Ausgang des Landumlegungsplans erkannt und beurteilt werden (vgl. dazu auch BGE 140 II 25 E. 1.1 zum Quartierplanverfahren). 2.3.2. Für den eigentlichen Landumlegungsplan (Neuzuteilungsplan), welcher das ordentliche Landumlegungsverfahren abschliesst, ist der Rechtsmittelweg detailliert vorgezeichnet (§ 98 PBG).