Andernfalls könnte er noch zusammen mit dem das Landumlegungsverfahren abschliessenden Endentscheid angefochten werden. Dies würde aber dem Konzept des kantonalen Rechts widersprechen, wonach ein zeit- und kostenaufwendiges Landumlegungsverfahren erst durchgeführt werden soll, wenn der Einleitungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Die separate Anfechtung des Einleitungsbeschlusses erscheint auch nicht unzumutbar: Fehler bei der Einleitung des Verfahrens (Voraussetzungen des Landumlegungsverfahrens; Gebietsabgrenzung) können in der Regel unabhängig vom Ausgang des Landumlegungsplans erkannt und beurteilt werden (vgl. dazu auch BGE 140 II 25 E. 1.1 zum Quartierplanverfahren).