Gegenteiliges machen auch die Verfahrensbeteiligten nicht geltend. Ferner kann aus der im Bundesrecht vorgegebenen Zweistufigkeit des Verfahrens nicht geschlossen werden, dass die Ergebnisse beider Stufen zwingend im Rahmen des gleichen Rechtsmittelwegs zu überprüfen wären (vgl. Art. 11 WEG, wonach die Kantone zuständig sind, das Verfahren für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung zu regeln). Ebenso wenig kann gesagt werden, dass es sich beim Einleitungsbeschluss um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 128 VRG handeln würde. Andernfalls könnte er noch zusammen mit dem das Landumlegungsverfahren abschliessenden Endentscheid angefochten werden.